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Die Pressestelle des Kreises Borken veröffentlicht mit Datum vom 31.10.2020 folgende Mitteilung zur Corona-Krise:

Wappen_Kreis_Borken.jpgZusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, um die rasante Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen

Ab Montag (02.11.2020), 0 Uhr, tritt die neugefasste Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in Kraft. Darin hat das Land deutlich schärfere Schutzmaßnahmen festgelegt, um die rasante Infektionsentwicklung einzudämmen. Darauf weist der Kreis Borken hin. Die Verordnung kann auf der Internetseite des Landesgesundheitsministeriums unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw abgerufen werden.

Die neue Coronaschutzverordnung NRW enthält deutliche Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens. Nachstehend folgt eine - unvollständige - Auflistung als erste Orientierung. Die Liste erhebt also keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einzelheiten sind dem Verordnungstext zu entnehmen.

Mindestabstand im öffentlichen Raum
Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt, dass im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Hierzu sind in der Verordnung Ausnahmen geregelt. So kann der Mindestabstand unter anderem unterschritten werden:
• beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens zehn Personen,
• wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
• wenn Kinder auf Spielplätzen spielen.
Ausnahmen gibt es zudem u. a. für Kitas, Schulen, den Öffentlichen Personennahverkehr, für die Sicherheitsbehörden, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung und für nahe Angehörige bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen.

Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind bis zum 30. November untersagt, wenn dies nicht in der Verordnung besonders geregelt ist.

Freizeit- und Vergnügungsstätten
Unter anderem ist der Betrieb von Schwimmbädern und Saunen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, Zoos und Tierparks bis zum 30. November untersagt.

Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November (außer für Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf bei Einhaltung besonderer Vorgaben) nicht gestattet. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Schülerinnen und Schüler bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden. Auch dürfen Räume für die erforderliche Verpflegung für noch zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

Dienstleistungen und Handwerk
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind ebenfalls bis zum 30. November verboten. Ausnahmen gelten für Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), Fußpflege- und Friseurleistungen, medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Tourismus

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober angetreten worden sind, sind bis zum 30. November untersagt. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.